Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsabschluss
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird – auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Abweichende AGB des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für die Abwicklung des abgeschlossenen Vertrages gelten in dieser Reihenfolge:

  • die zwischen der Firma Egon Brock GmbH und dem Vertragspartner individuell getroffenen Vereinbarungen.
  • die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • bei Bauleistungen oder sonstigen Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) oder die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden sind, gelten diese ergänzend zu den zwischen den Vertragsparteien individuell getroffenen Vereinbarungen in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

1.1 Bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so weisen wir diesen ausdrücklich darauf hin. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers zustande.

1.2. Die Rechte unseres Kunden aus dem Vertrag sind nur mit unserer Zustimmung übertragbar.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum der Firma Egon Brock GmbH und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind sie unverzüglich an die Firma Egon Brock GmbH zurückzugeben. In gleicher Weise behandeln wir Unterlagen des Auftraggebers, sind dabei aber berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen, denen wir zulässigerweise Teilleistungen aus dem Vertrag übertragen haben.

2.2. Wird ein unverbindlich vereinbarter Liefer- oder Ausführungstermin von uns um vier Wochen überschritten, so kann uns der Auftraggeber schriftlich binnen angemessener Frist zur Lieferung/Fertigstellung auffordern. Der Auftraggeber kann neben der Leistung Ersatz des Verzugschadens oder sonstigen Schadenersatz nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2.3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungstermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

2.4. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so sind erforderlichenfalls gleichzeitig Herstellungs- und Lieferfristen neu zu vereinbaren.

2.5. Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Abnahme
3.1. Verlangt die Firma Egon Brock GmbH nach der Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung die Abnahme derselben, so hat der Auftraggeber die Abnahme binnen acht Tagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt unsere Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

3.2. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil derselben in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von acht Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3.3. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigern. Sind dem Auftraggeber Mängel bekannt oder sind solche erkennbar, so sind diese bei der Abnahme, ansonsten unverzüglich nach Entgegennahme der Leistung bzw. Eingang unserer Fertigstellungsanzeige geltend zu machen.

3.4. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, ansonsten mit Ablauf der Frist von zwölf Tagen nach Fertigstellungsanzeige. Wird der Gegenstand unserer Leistung in Absprache mit dem Auftraggeber an diesen versandt, so erfolgt diese Versendung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und geht die Gefahr mit Aufgabe der Ware an den Auftraggeber auf diesen über.

3.5. Kann der Gegenstand unserer vertraglichen Leistung nach Fertigstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Die Firma Egon Brock GmbH unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über derartige Verzögerungen. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Zahlung und Zahlungsverzug
4.1. Mit Fertigstellung der von der Firma Egon Brock GmbH vertraglich geschuldeten Leistung wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist binnen acht Tagen ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Erfolgt eine Abnahme der von der Firma Egon Brock GmbH geschuldeten Leistung, so wird die Vergütung mit der nach den vorstehenden Vorschriften erfolgten Abnahme fällig.

4.2. Die Leistung erfolgt zu unseren in der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer). Sind Listenpreise vereinbart, so gilt bei zwischenzeitlicher Preiserhöhung der am Tage der Leistungserbringung geltende höhere Preis. Aufstellung und Montage werden nach den Sätzen der jeweils gültigen Montagepreisliste abgerechnet. Die Preise enthalten – soweit nichts anderes vereinbart – nicht Kosten für Fracht oder Verpackung.

4.3. Über vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen erstellt die Firma Egon Brock GmbH nach Fertigstellung dieses Leistungsabschnittes eine Zwischenrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber hat sodann die Abschlagsrechnung binnen acht Tagen nach Zugang zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber mit vereinbarten Abschlagszahlungen mehr als 14 Tage in Rückstand, so kann ihm die Firma Egon Brock GmbH schriftlich eine Nachfrist von zehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass die Firma Egon Brock GmbH nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ablehnen wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Firma Egon Brock GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

4.4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Verzugszinsen werden mit dem gesetzlichen Verzugszins berechnet, sind aber höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Egon Brock GmbH Belastungen mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen.

4.5. Gegen Ansprüche der Firma Egon Brock GmbH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

4.6. Ist mit dem Vertragsschluss keine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber in Höhe der voraussichtlichen Forderungen der Firma Egon Brock GmbH erbracht worden, so ist die Firma Egon Brock GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Vergütungsanspruches zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bereits früher eingetretene Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch der Firma Egon Brock GmbH auf Bezahlung der noch offenen Vergütung gefährdet wird. Der Nachweis einer solchen Vermögensverschlechterung kann durch Bankauskunft, Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei oder einer gerichtlichen Schuldnerkartei erbracht werden.

4.7. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

  • die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss um mehr als 5 % steigen oder
  • die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen oder
  • die gesetzliche Mehrwertsteuer geändert wird.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der von der Firma Egon Brock GmbH gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der vollständigen vertraglich vereinbarten Vergütung Eigentum der Firma Egon Brock GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Firma Egon Brock GmbH gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

5.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt.

5.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma Egon Brock GmbH eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Firma Egon Brock GmbH beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

5.4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes, hat der Auftraggeber der Firma Egon Brock GmbH sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

5.5. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle von der Firma Egon Brock GmbH vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von der Firma Egon Brock GmbH oder einer von der Firma Egon Brock GmbH für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten Fachfirma ausführen zu lassen.

5.6. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an die Firma Egon Brock GmbH ab.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt diese aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Firma Egon Brock GmbH ab. Werden von der Firma Egon Brock GmbH gelieferte Geräte mit Anlagen oder Gebäuden dergestalt verbunden, dass sie ohne Zerstörung derselben entfernt werden können, so sind diese Geräte nur zu vorübergehenden Zwecken mit der Anlage oder dem Gebäude verbunden.

6. Gewährleistung
6.1. Die Firma Egon Brock GmbH übernimmt die Gewährleistung für den von ihr hergestellten Vertragsgegenstand. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von zwölf Monaten, soweit zwischen den Vertragsparteien hierzu nichts Abweichendes vereinbart wurde oder soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine davon abweichende Frist bestimmen.

6.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung bzw. bei Abnahme der Vertragsleistung, nicht offensichtliche Mängel sofort nach deren Bekanntwerden gerügt werden.

6.3. Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Beseitigung berechtigt gerügter Mängel und der durch sie an anderen Teilen des Vertragsgegenstandes verursachten Schäden durch Nachbesserung seitens der Firma Egon Brock GmbH innerhalb angemessener Frist. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder sind für die Firma Egon Brock GmbH weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

6.4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass • der Auftraggeber einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt und der Firma Egon Brock GmbH Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder • der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt wurde oder • der Vertragsgegenstand durch Umbau oder Einbau von Teilen verändert wurde, die von der Firma Egon Brock GmbH nicht genehmigt wurden oder • der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z. B. Betriebsanleistung) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.5. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten ausdrücklich vereinbart worden ist.

7. Haftung
7.1. Die Haftung der Firma Egon Brock GmbH richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Einzelbestimmungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit oder Verzug einschließlich von Ansprüchen auf Ersatz von direkten oder indirekten Folgeschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Firma Egon Brock GmbH oder einem leitenden Angestellten der Firma ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorzuwerfen. Dies gilt auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen. Betrifft die Pflichtverletzung nicht eine wesentliche Vertragpflicht, so ist unsere Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma Egon Brock GmbH.

8.2. Es wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

8.3. Gegenüber Vollkaufleuten wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich offener Wechsel- oder Scheckforderungen der Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, soweit der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

9. Änderungen und Teilunwirksamkeit
Änderungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten soweit als möglich entspricht.

Stand 12.2016